Transportbedingungen für Passagiere und mitgeführte Fahrzeuge

Art. 1 - Übernahme der Dienstleistung
Art. 2 - Gesamtbetrag des Tickets
Art. 3 - Kinder und Jugendliche
Art. 4 – Reisevergünstigungen
Art. 5 - Tickets, Fahrscheine
Art. 6 – Reservierungen
Art. 7 - Einschiffung- Ausschiffung - Aufenthalt an Bord
Art. 8 - Gepäck
Art. 9 - gesetzliches Pfandrecht an Gepäck
Art. 10 - Tiere
Art. 11 - Gefahrstoffe
Art. 12 - Abholung von Fahrzeugen und Gepäck
Art. 13 - Verbote
Art. 14 - Verhinderung des Schiffes – Aufhebung der Abfahrt – Änderung der Route – Verzögerung der Abfahrt – Vorzeitige Abfahrt Aufgrund von Höherer gewalt – Unterbrechung der Fahrt
Art. 15 - Behinderung von Passagieren – fehlende Abfahrt und Unterbrechung der Reise des Passagiers - Erstattung
Art. 16 - Haftung
Art. 17 - Verjährung
Art. 18 - Beschwerden
Art. 19 - Datenschutz
Art. 20 - Verweis
Art. 21 - Vermittlungsklausel
Art. 22 - Gebühren laut Tarifverzeichnis (zu Art. 15)- Umbuchungs-, Stornierungskosten
Art. 23 - Gerichtsstand
Art. 24 - Versicherungen

VORBEMERKUNGEN

In dem nachstehenden Text haben die folgenden Worte die hier angegebene Bedeutung:

  • UNTERNEHMEN: TOREMAR, Toscana Regionale Marittima S.p.A. mit Alleingesellschafter - Via Calafati 6 - 57123 Livorno, Steuer-Nr: 00274620491
  • FAHRZEUG: Jegliche Fahrzeuge, einschließlich Autos, Motorräder, Wohnwagen, Anhänger, Camper, Transporter, Lastzüge usw., die privat oder öffentlich für den Personen- oder Gütertransport genutzt werden und vom Passagier mitgeführt werden.
  • PASSAGIER: Jede Person an Bord des Schiffes, bei der es sich nicht um den Kapitän, ein Mitglied der Mannschaft oder eine andere in irgendeiner Funktion an Bord des Schiffes für dessen Betrieb angestellte oder beschäftigte Person handelt.
  • FAHRSCHEIN: Reisetitel, der den Abschluss des Beförderungsvertrags nachweist, bzw. Transportschein gemäß Art. 396 des Codice della Navigazione (ital. Schifffahrtsgesetz).
  • TARIFVERZEICHNIS: Gesamtheit der geltenden Tarife, die von dem Unternehmen angewendet werden und vom zuständigen Ministerium genehmigt wurden.
Art. 1 - Übernahme der Dienstleistung

Das Unternehmen übernimmt den Transport der Passagiere, des Gepäcks und der Fahrzeuge gemäß den folgenden allgemeinen Transportbedingungen, die bei allen mit der Ausstellung der Fahrscheine beauftragten Gesellschaften in den Einschiffungshäfen, in den Büros des Unternehmens und auf der Internetseite einsehbar sind. Ein Auszug aus den Bedingungen für den Transport mit den Schiffen und den Schnellbooten des Unternehmens wird mit dem Fahrschein ausgehändigt. Änderungen und Ergänzungen der allgemeinen Transportbedingungen, um sie an die jeweils geltenden Vorschriften anzupassen, bleiben vorbehalten. Ihr Wortlaut, der auf der Internetseite des Unternehmens einsehbar ist (www.toremar.it), ist entscheidend für die Festlegung des Vertragsinhaltes.

Art. 2 - Gesamtbetrag des Tickets

Der Gesamtbetrag des Tickets wird aus den verschiedenen Preisen berechnet inkl. eventueller Taxen, Gebühren. Die angewendeten Tarife der Gesellschaft  sind, wenn anzuwenden,  inkl. MwSt. Die Fährpreise entnehmen Sie bitte der "Preistabelle" der Gesellschaft, die Bestandteil dieser Verordnung ist.

Art. 3 - Kinder und Jugendliche

Kinder unter 12 Jahren können nur in Begleitung eines Erwachsenen reisen. Die Kinderermäßigung ersehen Sie aus der Preistabelle.

Art. 4 – Reisevergünstigungen

Die Gesellschaft gewährt in den laut dem Tarifverzeichnis vorgesehenen Fällen Reisevergünstigungen. Die Vergünstigungen, die zugunsten der berechtigten Personen vorgesehen sind, gelten für die Tarife mit Ausnahme aller Nebenkosten. Für einen Passagier, der Anspruch auf mehrere Vergünstigungen hat, wird nur die vorteilhafteste angewendet, da deren Kombination nicht zulässig ist. Passagiere, die Vergünstigungen in Anspruch nehmen, müssen über ein Dokument verfügen, das sie zu dieser Vergünstigung berechtigt und sind verpflichtet, dieses auf Aufforderung dem Bordpersonal und/oder den Beauftragten des Unternehmens vorzuzeigen. Sollten sie kein solches Dokument besitzen, sind sie zur Zahlung der Differenz zwischen dem vollständigen Tarif und dem reduzierten Tarif, den sie genutzt haben, verpflichtet, zuzüglich der laut Tarifverzeichnis für den Einzug an Bord vorgesehenen Gebühr.

Art. 5 - Tickets, Fahrscheine

Um mit den Schiffen und Schnellbooten des Unternehmens zu reisen, muss der Passagier einen gültigen Fahrschein besitzen, der den Abschluss des Beförderungsvertrags für die Reise, die auf dem Fahrschien selbst angegeben ist, nachweist. Fahrzeuge werden auf dem Fahrschein des Passagiers oder auf zusätzlichen Fahrscheinen zum Fahrschein des Passagiers eingetragen. Dieser Fahrschein ist für die gesamte Dauer der Reise aufzubewahren und auf Aufforderung des Kontrollpersonals des Unternehmens vorzulegen. Personen, die vom Kontrollpersonal des Unternehmens ohne gültigen Fahrschein angetroffen werden, sind zur Zahlung des gesamten Fahrpreises zuzüglich der laut Tarifverzeichnis für den Einzug an Bord vorgesehenen Gebühr verpflichtet. Für Fahrzeuge, für die kein Fahrschein vorliegt oder die Vergünstigungen nutzen, auf die sie keinen Anspruch haben oder für die ein Fahrschein für eine niedrigere Klasse oder Größe gelöst wurde, ist die Differenz zu dem korrekten Tarif zuzüglich der Gebühr für den Einzug an Bord zu zahlen. Fahrscheine für einfache Fahrten sowie für Hin- und Rückfahrten sind nur für die darauf angegebenen Abfahrtszeiten gültig. Änderungen des Datums, der Linie und der Uhrzeit werden, abhängig von der Verfügbarkeit von Plätzen, unter der Bedingung akzeptiert, dass sie innerhalb der Fristen und nach den Modalitäten angefordert werden, welche für die Stornierungsmitteilung vorgesehen sind (laut Art. 15, Absatz 1), und nachdem ein Betrag in Höhe der Reservierungsgebühr gezahlt wurde. Im Falle des Verlustes, der Zerstörung oder des Diebstahls des Fahrscheins muss, um an Bord gehen zu dürfen, ein neuer Fahrschein erworben werden. Der neue Fahrschein wird nach Ablauf von mindestens 180 Tagen nach dem für die Abreise vorgesehenen Datum auf schriftlichen Antrag erstattet; diesem Antrag, der an den Sitz des Unternehmens zu senden ist, ist die Verlustanzeige bei der zuständigen Polizeibehörde und eine Fotokopie des Fahrscheins beizufügen. Die Erstattung erfolgt abzüglich einer Strafgebühr von 10 € für die Kosten und Aufwendungen, die dem Unternehmen entstanden sind. Fahrscheine können in Ausnahmefällen auch an Bord von Fährschiffen oder Schnellbooten gelöst werden; in diesem Fall wird zusätzlich zum Fahrpreis auch die laut Tarifverzeichnis für den Einzug an Bord vorgesehene Gebühr fällig. Auf an Bord erworbene Fahrscheine werden keine weiteren Vergünstigungen als die für Anwohner vorgesehenen gewährt. Personen, die Anspruch auf andere Vergünstigungen und/oder Rabatte haben, müssen die Erstattung der Differenz zwischen dem angewendeten Tarif und dem, auf den sie Anspruch haben, bei dem Unternehmen beantragen.

Art. 6 – Reservierungen

Reservierungen für Fahrgastplätze und/oder Garagenplätze haben rechtzeitig vor Reiseantritt an den Fahrkartenschaltern des Unternehmens in den Häfen, bei zugelassenen Reisebüros und eventuell über andere Verkaufskanäle, die ggf. vom Unternehmen mitgeteilt werden, zu erfolgen.
In den Reservierungen und/oder Fahrscheinbuchungen sind das Datum und die Uhrzeit der Abreise, der Verschiffungshafen, der Zielhafen, die Anzahl der Passagiere, der Typ des Fahrzeugs und alle weiteren Informationen anzugeben, die der Identifizierung des oder der Bestellenden und der korrekten Anwendung der Tarife dienen. Für jeden bei der Ausstellung des Fahrscheins gebuchten Fahrgastplatz und/oder Garagenplatz ist eine Reservierungsgebühr in der laut Tarifverzeichnis vorgesehenen Höhe zu zahlen. Eine einfache Buchungsanfrage, deren Reservierung zuvor nicht durch den Kauf eines Fahrscheins bestätigt wurde, ist für das Unternehmen in keiner Weise verpflichtend und dieses haftet nicht für einen eventuellen Mangel an Fahrgast- und/oder Garagenplätzen.

Art. 7 - Einschiffung- Ausschiffung - Aufenthalt an Bord

Passagiere, die mit einem Fahrzeug reisen, sind dazu verpflichtet, sich mindestens dreißig Minuten vor der Abfahrt des Schiffes oder des Schnellbootes mit einem gültigen Fahrschein zur Einschiffung zu melden; nach Ablauf dieser Frist kann die Einschiffung nicht mehr garantiert werden.

Passagiere mit einem Fahrschein, der vor dem Tag der Abfahrt ausgestellt wurde, sind dazu verpflichtet sich zu vergewissern, ob in der Zwischenzeit bezüglich des Dienstes, für den der Fahrschein ausgestellt wurde, Änderungen eingetreten sind, auf die das Unternehmen keinen Einfluss hat.

Die Einschiffung und die Ausschiffung der Fahrzeuge der Passagiere erfolgen durch die Passagiere selbst.

Die Vorgänge der Einschiffung und der Ausschiffung erfolgen nach der Reihenfolge und den Kriterien, die jeweils von der Schiffsführung festgelegt werden. Die Einschiffung von Fahrzeugen ist neben der Art der Reise auch von den Erfordernissen des Schiffes und allen anderen Erfordernissen im Zusammenhang mit der Seetüchtigkeit des Schiffes und der Sicherheit der Schifffahrt abhängig. All dies wird nach dem begründeten Urteil des Kommandos entschieden, wie in den einschlägigen Vorschriften vorgesehen, auch für den Fall, dass zwischen dem Passagier und dem Unternehmen eine Vereinbarung hinsichtlich einer „Platzreservierung” (Buchung) erfolgt ist. Für die Einschiffung, den Aufenthalt an Bord und die Ausschiffung der Passagiere und der Fahrzeuge gelten die gesetzlichen Bestimmungen, die Anordnungen der Schiffsführung für besondere Situationen sowie die folgenden Bestimmungen:

  • unbeschadet der Bestimmungen in Art. 192, Absatz 2 des Codice della Navigazione ist für die Einschiffung von Passagieren, die offenkundig von schweren Krankheiten betroffen sind bzw. von Krankheiten, die die Sicherheit der Schifffahrt und die Unversehrtheit der Personen an Bord gefährden können, die Genehmigung der Gesundheitsbehörden erforderlich;
  • auch wenn keine Gefahr für die Sicherheit der Schifffahrt und die Unversehrtheit der Personen an Bord besteht, ist für Passagiere, deren körperlicher Zustand eine Seereise nicht empfehlenswert erscheinen lässt, im Interesse der Passagiere selbst eine medizinische Bescheinigung erforderlich, welche die Reise erlaubt, oder die Ausstellung einer Erklärung durch den Passagier selbst, mit der die Schiffsführung von einer eventuellen Haftung für Schädigungen seiner Gesundheit infolge der Reise entbunden wird;
  • Passagieren in einem offensichtlichen Rauschzustand oder in einem offensichtlichen und störenden Zustand der Trunkenheit ist der Aufenthalt an Bord nicht gestattet;
  • es ist obligatorisch, für den Seeverkehr aufgrund der Besonderheiten dieser Transportart vollständig funktionsfähige Fahrzeuge zu nutzen, vor allem im Hinblick auf die Brems-, Roll- und Lagerelemente sowie ggf. die Elemente der Ladungssicherung;
  • die Ladung der Fahrzeuge muss bei der Einschiffung fachgerecht verpackt, gelagert und gesichert sein und es müssen die für die Ware und den Fahrzeugtyp erforderlichen Kennzeichnungen und eventuellen Überwachungssysteme vorhanden sein;
  • all dies hat den für den Seetransport geltenden Kriterien zu entsprechen; Folgendes ist von den Fahrern der Fahrzeuge einzuhalten: einen niedrigen Gang einlegen und die Handbremse anziehen;
  • die Schlüssel abziehen und alle elektrischen Geräte abschalten;
  • die Alarmanlage abschalten;
  • bei Wohnmobilen und Wohn-wagen alle Gassperrventile schließen und elektrische Geräte abschalten.


Der Zustand, in dem das Fahrzeug abgestellt wird, muss den Vorschriften der Seebehörde entsprechen. Der Transport von Fahrzeugen, die mit LPG/Methan oder anderen Arten von Gas angetrieben werden, muss der Schiffsführung vor der Einschiffung gemeldet werden. Der Transport von Kühlfahrzeugen unterliegt den Vorschriften der RINA (Registro Italiano Navale – italienische Schiffsklassifikationsgesellschaft) sowie den in dieser Hinsicht von den zuständigen Behörden erlassenen Vorschriften; diese Vorschriften untersagen die Nutzung der Energiequellen dieser Fahrzeuge an Bord. Das Unternehmen behält es sich vor, auf Anfrage der Passagiere, die ein solches Fahrzeug mit sich führen, an Bord innerhalb der Grenzen der Verfügbarkeit des Schiffes Strom zur Verfügung zu stellen, sofern die Fahrzeuge mit einem speziellen explosionsgeschützten Anschluss ausgestattet sind. Im Falle der Stromversorgung an Bord übernimmt die Schiffsführung und damit auch das Unternehmen keinerlei Haftung für eventuelle Unterbrechungen der Versorgung seitens des Schiffes aus jedwedem Grund, ohne irgendwelche Ausnahmen, oder für Spannungsschwankungen, da der Passagier anerkennt, dass die Verbindung mit der schiffseigenen Anlage auf sein eigenes Risiko erfolgt und er, auch gegenüber Dritten, dafür haftet. Die Energieversorgung kann auch von der Schiffsführung unterbrochen werden, falls der Motor des Kühlfahrzeugs nach Ansicht des Kommandanten nicht ordnungsgemäß funktioniert und nicht in angemessenem Maße die Sicherheit der Ladung und des Schiffes gewährleistet. Im Sinne ihrer eigenen Sicherheit sind die Passagiere dazu verpflichtet, die auf Hinweistafeln und über Durchsagen sowie direkt vom Schiffspersonal mitgeteilten Sicherheitsbestimmungen einzuhalten.

Art. 8 - Gepäck

Jeder Passagier ist berechtigt, kostenfrei Handgepäck mit einem Bruttogewicht von 20 Kilogramm auf Fährschiffen und 10 kg auf Schnellbooten mitzubringen. Kinder, die den halben Fahrpreis bezahlen, dürfen die Hälfte des Freigepäcks, also 10 kg bei Fähren und 5 kg bei Schnellbooten mit an Bord bringen. Als zulässiges Gepäck gelten Gegenstände, die üblicherweise für den persönlichen Gebrauch der Passagiere in Koffern, Reisetaschen, Schachteln oder ähnlichen Behältnissen transportiert werden. Sollten im Gepäck Gegenstände anderer Art befördert werden, hat der Passagier das Doppelte des Tarifpreises für den Transport dieser Gegenstände zu zahlen, zuzüglich zu einer Entschädigung. Als Gepäck sind ebenfalls Musterkollektionen von Handelsvertretern bis zu einem Gewicht von maximal 20 kg zugelassen. Das Unternehmen lehnt jede Haftung für den Diebstahl von unbeaufsichtigten Gegenständen und/oder Gepäckstücken ab; diese sind immer von den Passagieren zu überwachen. In Bezug auf die Haftung des Unternehmens gelten die Vorschriften laut Art. 411 und 412 des Codice della Navigazione.

Art. 9 - gesetzliches Pfandrecht an Gepäck

Das Unternehmen hat ein gesetzliches Pfandrecht an Gepäckstücken für Forderungen gegenüber den Passagieren, die aus dem Beförderungsvertrag hervorgehen. Wenn der Passagier seinen Verpflichtungen nachkommt, ist das Unternehmen verpflichtet, das Gepäck an dem im Vertrag vorgesehenen Ort wieder auszuhändigen. Sollte der Passagier seinen Verpflichtungen nicht nachkommen, so hat das Unternehmen gemäß Art. 416 des Codice della Navigazione das Recht, das Gepäck in Übereinstimmung mit den einschlägigen Vorschriften des Codice Civile zu verkaufen (Art. 1515, 2797 Codice Civile und Art. 83 der dazugehörigen Durchführungsbestimmungen).

Art. 10 - Tiere

Vorbehaltlich anderslautender gesetzlicher Vorschriften ist der Transport von Hunden, Katzen und anderen lebenden Kleintieren in Begleitung der Passagiere gestattet. Hunde müssen angeleint sein und einen Maulkorb tragen, andere Kleintiere müssen vom Passagier in einem Käfig oder Korb untergebracht werden. Passagiere, die Tiere mit sich führen, müssen sich in den eigens dafür vorgesehenen Bereichen aufhalten oder die Tiere in den Zwingern an Bord unterbringen, sofern das Schiff darüber verfügt. Davon ausgenommen sind Blindenführhunde. Für die Beförderung von Haustieren und deren Versorgung sind deren Besitzer zuständig und verantwortlich. Die Beförderung von Passagieren zusammen mit ihren Haustieren unterliegt außerdem den einschlägigen Gesundheitsvorschriften der zuständigen Behörden. Der Passagier verpflichtet sich, das Unternehmen von jeglichen Haftungsansprüchen und Verpflichtungen freizustellen, die infolge oder im Zusammenhang mit der Nichtbeachtung der vorgenannten Vorschriften sowie der einschlägigen Gesetze seinerseits entstehen können. Das Unternehmen haftet nicht für Unfälle der Haustiere, wenn die Ursachen des Zwischenfalls nicht dem Unternehmen zuzuschreiben sind. Der Transport anderer Tiere kann nur auf Fährschiffen mithilfe von geeigneten, ordnungsgemäß zugelassenen Fahrzeugen erfolgen sowie auf Fahrten und zu Uhrzeiten, die zuvor mit dem Unternehmen vereinbart wurden.

Art. 11 - Gefahrstoffe

Der Transport von entflammbaren, explosiven, korrosiven und gefährlichen Gütern in Nutzfahrzeugen ist auf Schiffen gestattet, die für einen solchen Transport geeignet sind und hat im Rahmen der Eignung unter Einhaltung der geltenden Vorschriften zu erfolgen. Der Passagier ist verpflichtet, dem Unternehmen das Vorhandensein von Gefahrstoffen vor der Einschiffung zu melden; diese müssen bei der Einschiffung den gesetzlich vorgesehenen Bedingungen entsprechen. Die Transporte laut diesem Artikel sind dem Unternehmen und dem Beauftragten im Verschiffungshafen in jedem Fall drei Werktage im Voraus anzumelden.

Art. 12 - Abholung von Fahrzeugen und Gepäck

Nach der Ankunft des Schiffes haben die Passagiere ihre Fahrzeuge rechtzeitig abzuholen. Die Passagiere sind in keinem Fall dazu berechtigt, die geladenen Fahrzeuge dem Unternehmen zu überlassen, selbst wenn diese beschädigt wurden oder anderweitig an Wert verloren haben. Sollte ein Passagier nicht für die Ausschiffung seines Fahrzeugs sorgen und dieses an Bord verbleiben, so werden die Frachtkosten dafür dem Passagier in Rechnung gestellt. Schadensersatzforderungen infolge des Verlustes oder der Beschädigung von Gepäckstücken oder Fahrzeugen sind nur dann zulässig, wenn deren Zustand nach der Ankunft in Absprache mit dem Kapitän anerkannt wurde und aus einem ordnungsgemäßen Protokoll hervorgeht, wenn es sich um einen offensichtlichen Schaden handelt.

Art. 13 - Verbote

Es ist absolut untersagt:

  • sich so zu verhalten, dass die anderen Passagiere gestört oder belästigt werden könnten oder werden;
  • an Bord einem Geschäft als Verkäufer, Sänger, Spieler oder ähnlichen nachzugehen und den Passagieren Dienstleistungen oder Begleitdienste  anzubieten;
  • Tiere oder Dinge in die Aufenthaltsräume zu bringen, die die Passagiere stören können oder den Regeln der Hygiene und des Anstands  widersprechen,
  • vorbehaltlich der Ausnahmen laut Art. 10, Absatz 3;
  • sich auf den Sitzbänken hinzulegen;
  • in den Innenräumen des Schiffes zu rauchen;
  • die Bull-augen und Fenster zu öffnen oder Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände an Bord zu betätigen; wenden Sie sich dafür ausschließlich  an das Schiffspersonal;
  • Waffen und Munition bei sich zu tragen oder im Gepäck mitzunehmen; diese sind bei der Einschiffung der Schiffsführung zu übergeben und werden erst bei der Ausschiffung zurückgegeben; die geltenden Bestimmungen zum Tragen von Waffen für Angehörige der Streitkräfte und der Polizei bleiben davon unberührt;
  • im Gepäck oder in dem mitgeführten Fahrzeug entflammbare, explosive, korrosive oder anderweitig gefährliche Materialien sowie mit Sauerstoff, Druckluft, Gas oder ähnlichem gefüllte Flaschen zu transportieren;
  • Briefe und Sendun-gen zu transportieren, für die Postgebühren zu zahlen sind;
  • Gegenstände jeglicher Art ins Meer zu werfen;
  • sich während der Überfahrt im Inneren des Fahrzeugs aufzuhalten;
  • den Motor zu starten, bevor die Ausschiffungsrampen vollständig geöffnet sind.
Art. 14 - Verhinderung des Schiffes – Aufhebung der Abfahrt – Änderung der Route – Verzögerung der Abfahrt – Vorzeitige Abfahrt Aufgrund von Höherer gewalt – Unterbrechung der Fahrt

Sollte die Abfahrt des Schiffes oder des Schnellbootes durch Gründe verhindert werden, auf die das Unternehmen keinen Einfluss hat, wird der Vertrag aufgelöst und das Unternehmen ist dazu verpflichtet, den gezahlten Fahrpreis zu erstatten (Art. 402 Codice della Navigazione)
Unbeschadet der bestehenden Verbindungen zwischen den verschiedenen von dem Unternehmen betriebenen Verkehrslinien gelten die Bestimmungen laut den Artikeln 403, 404, 405 und 406 des Codice della Navigazione.

Art. 15 - Behinderung von Passagieren – fehlende Abfahrt und Unterbrechung der Reise des Passagiers - Erstattung

Der Verzicht auf den Antritt der Reise ist vom Passagier nach den folgenden Modalitäten mitzuteilen: bis spätestens zwei Stunden vor der Abfahrt bei einem von dem Unternehmen für den Fahrkartenverkauf zugelassenen Reisebüros oder bei den Fahrkartenschaltern der Anlaufhäfen; bis spätestens dreißig Minuten vor der Abfahrt bei dem Fahrkartenschalter am Einschiffungshafen. In diesem Fall wird der Vertrag aufgelöst und dem Passagier ist der Fahrkartenpreis abzüglich der im Tarifverzeichnis vorgesehenen Stornogebühren zu erstatten; die Buchungsgebühren können nicht erstattet werden. Die eventuelle Möglichkeit, den Verzicht auch anderen Personen als den oben genannten mitzuteilen, wird in dem von dem Unternehmen ausgegebenen Informationsmaterial beschrieben. Das Recht auf Rückerstattung der innerhalb der vorgenannten Fristen abgesagten Fahrt verfällt in jedem Fall nach Ablauf von sechs Monaten ab dem auf dem Fahrschein angegebe-nen Datum. Für Fahrten, die nicht innerhalb der vorgenannten Fristen storniert werden, ist keinerlei Rückerstattung fällig. Sollte der Passagier dazu gezwungen sein, seine Reise aus Gründen, auf die er keinen Einfluss hat, zu unterbrechen, so ist der Fahrpreis anteilig für die tatsächlich zurückge-legte Strecke zu zahlen. Sollte der Passagier für die Unterbrechung der Fahrt verantwortlich sein, so ist das Unternehmen nicht dazu verpflichtet, die Differenz des Fahrpreises für die nicht zurückgelegte Strecke zu erstatten (Art. 406 Codice della Navigazione).

Art. 16 - Haftung

Der Kapitän ist ein Amtsträger der Gerichtspolizei und übt als solcher die Befugnisse laut Art. 221 ff. des Codice di Procedura Penale (ital. Strafprozessordnung) aus, falls an Bord des fahrenden Schiffes Straftaten verübt werden und übt die Amtsgewalt über alle Personen aus, die sich an Bord befinden (Mannschaft und Passagiere). Er verfügt über die Disziplinargewalt und die Befugnisse der Schifffahrtspolizei. Ab dem Zeitpunkt der Einschiffung bis zur Ausschiffung haben die Passagiere sich an die Anordnungen des Kapitäns zu halten; darüber hinaus haben sie ihr Verhalten an die Regeln der allgemeinen Sorgfalt und Vorsicht anzupassen und auf ihre eigene Sicherheit und Unversehrtheit, die Sicherheit und Unversehrt-heit der Personen und Tiere unter ihrer Obhut sowie die Sicherheit ihrer Besitztümer zu achten, besonders, wenn dies die Wetter- und Seebedin-gungen während der Reise erfordern. Das Unternehmen haftet für Unfälle der Passagiere, die sich eventuell zwischen dem Beginn der Einschiffung und dem Abschuss der Ausschiffung ereignen, sowie für den Verlust und die Beschädigung der Dinge, die die Reisenden bei sich tragen, sofern es nicht nachweist, dass die Gründe für diese Ereignisse ihm nicht zuzuschreiben sind. Davon ausgenommen sind Fälle, in denen die Gründe für das Ereignis nicht dem Unternehmen zuzuschreiben sind, sondern der Zwischenfall auf die Nichtbeachtung der Vorschriften der Schiffsführung zum Schutz des menschlichen Lebens auf See durch den Passagier zurückzuführen ist. Das Unternehmen haftet in keinem Fall für Verluste oder Beschä-digungen der Fahrzeuge an Bord oder der darin enthaltenen Gegenstände, die durch andere Fahrzeuge verursacht werden, sofern es diese nicht direkt verschuldet hat. Eventuelle Beschwerden werden direkt zwischen den beteiligten Parteien geregelt.

Art. 17 - Verjährung

Die Rechte, die aus dem Beförderungsvertrag für Personen und deren mitgeführtes Gepäck hervorgehen, verfallen nach Ablauf der Fristen laut Art. 418 des Codice della Navigazione. Unbeschadet der in dem vorstehenden Absatz dieses Artikels genannten Fristen haben Passagiere, denen infolge von Ereignissen zwischen dem Beginn der Einschiffung und dem Ende der Ausschiffung Schäden entstehen, diese in jedem Fall vor Abschluss der Ausschiffung der Schiffsführung zu melden.

Art. 18 - Beschwerden

Sollte ein Passagier Mängel oder Unstimmigkeiten bei den von dem Unternehmen erbrachten Dienstleistungen feststellen, so kann er dies der Schiffsführung oder der Leitung des Unternehmens mitteilen.

Art. 19 - Datenschutz

Im Sinne von Art.13 des Decreto Legislativo (Gesetzesverordnung) Nr. 196 vom 30.06.2003 betreffend den Schutz personenbezogener Daten weist das Unternehmen als verantwortliche Stelle für die Datenverarbeitung darauf hin, dass die von den Passagieren mitgeteilten personenbezogenen Daten nur für Zwecke im Zusammenhang mit der Verwaltung der Vertragsbeziehung und der Erbringung der Dienstleistungen, auch mithilfe von elektronischen Mitteln, die deren Sicherheit und Geheimhaltung gewährleisten, verarbeitet werden.

Art. 20 - Verweis

Für alle Aspekte, die nicht in den vorliegenden Beförderungsbedingungen vorgesehen sind, gelten die Bestimmungen des Codice della Navigazione, des Codice Civile und der übrigen anwendbaren Gesetze.

Zusatzpunkte

Art. 21 - Vermittlungsklausel

MOBY Lines Europe GmbH, Wilhelmstraße 36-38, 65183 Wiesbaden, vermittelt lediglich Fährtransfers für das Transportunternehmen TOREMAR, Toscana Regionale Marittima S.p.A. con socio unico (mit Alleingesellschafter) - Via Calafati 6 – 57123 Livorno, Italien;  Steuernummer: 00274620491. Der Beförderungsvertrag kommt somit ausschließlich zwischen dem Passagier und dem Transportunternehmen Toremar S.p.A. zu- stande. Für den Fährtransport gelten ausschließlich die von Toremar S.p.A. gestellten Allgemeinen Transportbedingungen für die Beförderung von Passagieren mit und ohne Fahrzeug in der jeweils gültigen Fassung. MOBY Lines Europe GmbH, Wiesbaden, Deutschland, haftet ausschließlich für die ordnungsgemäße Entgegennahme und Bearbeitung der Buchungen. Jegliche Haftung von MOBY Lines Europe GmbH, Wiesbaden, anlässlich der Durchführung des Transportvertrages ist ausgeschlossen.

Art. 22 - Gebühren laut Tarifverzeichnis (zu Art. 15)- Umbuchungs-, Stornierungskosten

Bei einer Umbuchung (schriftlich erforderlich) der Strecke, des Reisedatums oder der Abfahrtszeit werden die Reservierungsgebühren in kompletter Höhe als Umbuchungsgebühren berechnet (zuzüglich des evtl. erforderlichen Aufpreises für Änderungen in der Saisonzeit, Personenanzahl oder Fahrzeugwechsel). Zusätzlich gilt für alle Umbuchungen: Sollte der Reisepreis gegenüber der ursprünglichen Buchung vermindert sein, werden für diesen Differenzbetrag die anteiligen Stornokosten, wie nachfolgend angegeben, berechnet. Stornierungen müssen schriftlich erfolgen und vor der geplanten Abfahrt von MOBY Lines Europe oder Toremar rückbestätigt sein (Stornos sind auch unterwegs in jedem Reisebüro mit Toremar/MOBY Ticketverkauf möglich). Bei einer Stornierung werden die Stornokosten in Rechnung gestellt, unabhängig ob das Ticket bereits ausgestellt wurde oder nicht. Reservierungsgebühren, Zuschläge und sonstige Kosten werden berechnet und nicht erstattet. Die Stornokosten sind wie folgt (bei der Berechnung der Kosten wird der Stornotag nicht gezählt): bis 1 Tag vor Abfahrt: 10% des Reisepreises; 1 Tag – 0,5 Std. vor Abfahrt: 25% des Reisepreises; danach und ohne vorherige Stornierung 100% des Reisepreises.

Art. 23 - Gerichtsstand

Für den Transport von Passagieren mit und ohne Fahrzeug gilt italienisches Recht. Der Gerichtsstand ist Livorno (Italien).

Art. 24 - Versicherungen

Wir empfehlen den Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung der Hanse Merkur. Diese kann direkt bei der Reservierung oder über das Internet www.mobylines.de gebucht werden.